Satzung für den Förderverein der Grundschule am Schwentinepark

(nach Eintragung in das Vereinsregister Förderverein der Grundschule am Schwentinepark e.V.)

Fassung vom 17.03.2016

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Förderverein der Grundschule am Schwentinepark.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel einzutragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins

Förderverein der Grundschule am Schwentinepark e.V..

Er hat seinen Sitz in 24223 Schwentinental, Zum See 11.

§ 2 Sinn und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein orientiert sich am Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und an der europäischen Charta für Menschenrechte.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung; der Verein will die Grundschule am Schwentinepark in Schwentinental, Ortsteil Raisdorf, sowie die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler dieser Schule in ideeller und materieller Art und Weise durch geldliche und sachliche Zuwendung fördern und unterstützen. Diese Zuwendungen sollen für besondere erzieherische, den Unterricht fördernde und kulturelle Aufgaben Verwendung finden.

Im Interesse der Schule und der Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere Anschaffungen ermöglicht werden, für die Haushaltsmittel der Stadt oder sonstiger Behörden als Schulträger nicht ausreichen, bzw. nicht vorhanden sind. Es können auch Schulveranstaltungen mitfinanziert werden.

Die finanzielle, persönliche Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler ist ausgeschlossen.

Daneben kann der Verein den Zusammenschluss ehemaliger Schülerinnen und Schüler in ideeller Art und Weise unterstützen.

Das Vermögen des Vereins darf -außer für unentbehrliche Verwaltungskosten- nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Entschädigung oder Rückgewähr geleisteter Zahlungen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können folgende, auch juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären:

  1. Eltern von Schülerinnen und Schülern der Grundschule am Schwentinepark,
  2. Entlassene Schülerinnen und Schüler der Grundschule am Schwentinepark,
  3. Freunde und Förderer der Grundschule am Schwentinepark.

Schülerinnen und Schüler der Grundschule am Schwentinepark können, während sie die Schule besuchen, nicht Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand vier Wochen vor Ende eines Quartals zu erklären ist.
  2. b) dem Tod, wobei mit Eingang des Todesnachweises die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres endet.
  3. c) den Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Vorstandsbeschluss nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Ein grober Verstoß besteht insbesondere dann, wenn Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufung einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Beiträge

Zum Erreichen des Zwecks des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist bei Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und per SEPA-Basislastschrift vom Konto abgerufen. Das Mitglied erteilt hierfür ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat. Spenden sind möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge und Spenden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres möglichst im zweiten Quartal durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder dieses beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung eines der anderen Vorstandsmitglieder, leitet die Versammlung. Im Falle der Verhinderung sämtlicher Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und der Satzungsänderung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert. Die Art der Abstimmung wird durch den/die Versammlungsleiter/in festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist derjenige/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen sind bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches von dem/der Schriftführer/in und Versammlungsleiter/in unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
  2. b) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  3. c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands
  4. d) Wahl des Vorstands
  5. e) Wahl von zwei Kassenprüfern auf zeitversetzt jeweils zwei Jahre
  6. f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  7. g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
  8. h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  9. i) Entscheidung über die Berufung gem. § 4 der Satzung
  10. j) Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. a) dem/der Vorsitzende/n
  2. b) dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n
  3. c) dem/der Schriftführer/in
  4. d) dem/der Kassenwart/in

In den erweiterten Vorstand sind eingeladen: der/die Schulleiter/in, der/die Schulelternbeiratsvorsitzende/in und ein/e Vertreter/in des Lehrerkollegiums.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzende/n, dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n, dem /der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, in geraden Jahren der/die stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer/in, in ungeraden Jahren der/die Vorsitzende und Kassenwart/in. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Lehrkräfte und die Schulleitung der Grundschule am Schwentinepark dürfen nicht dem Vorstand gemäß § 26 BGB angehören. Der Vorstand muss Mitglied des Fördervereins sein. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der Gelder. Die beschafften Gegenstände gehen in das Eigentum der Grundschule am Schwentinepark über. Er trifft Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung vorbehalten sind. Er ist nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die die vorhandenen Mittel übersteigen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder, wobei der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden müssen, Vertreter des Lehrerkollegiums und/oder des Schulelternbeirats der Grundschule am Schwentinepark einladen und hinzuziehen.

Zahlungen aus dem Vereinskonto bedürfen der Zeichnung des Kassenwarts sowie der Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit. Er arbeitet ehrenamtlich.

§ 10 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Viertel) aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fördervereins.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 4/5 (vier Fünftel) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule am Schwentinepark in Schwentinental, Ortsteil Raisdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Satzungszwecks zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt am heutigen Tag in Kraft.

Schwentinental, den 17.03.2016